Ambulant psychiatrische Hilfe

Was bedeutet ambulant psychiatrische Pflege?

Die Ambulant Psychiatrische Pflege stellt eine Ergänzung zur ärztlichen Behandlung dar und hat das primäre Ziel, Krankenhausaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Patienten werden dabei kontinuierlich von ein und
derselben Pflegekraft betreut, die sie darin bestärkt, Eigenverantwortlichkeit im Rahmen ihres Behandlungsprozesses zu übernehmen. Sollte kein weiterer Pflegebedarf bestehen, vermitteln wir auf Wunsch den Übergang in ein anderes Betreuungsangebot. Für Notfälle bieten wir an 365 Tagen im Jahr eine 24-Stunden-Rufbereitschaft an.

An wen richtet sich die Maßnahme?

Das Angebot richtet sich an Bonner/-innen, die von einer psychischen Erkrankung bedroht oder betroffen sind und von ihrem behandelnden Facharzt eine Verordnung für die Ambulante Psychiatrische Pflege erhalten haben.

Leistungsüberblick

Durch regelmäßige Hausbesuche unserer Pflegekraft bieten wir Unterstützung in unterschiedlichen Bereichen:

  • "Fuß fassen" nach einem Klinikaufenthalt
  • Eigenverantwortlicher Umgang mit Medikamenten und deren regelmäßige Einnahme
  • Wahrnehmung von Arztterminen
  • Wiedererlangung und Aufrechterhaltung strukturierter Tagesabläufe, Freizeitgestaltung und gesundheitsfördernder Tagesablauf
  • Kontaktaufnahme zu wohnortnahen Betreuungsangeboten wie Tagesstätten, Begegnungsstätten oder Selbsthilfegruppen
  • Bewältigung von Krisensituationen zu Hause
  • Zugang finden zur eigenen Erkrankung
  • Erkennen einer beginnenden Krankheitsepisode

Zugangsvoraussetzungen und Dauer der Maßnahme

Die Ambulant Psychiatrische Pflege kann in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden:

  • Wenn die Patienten regulär krankenversichert sind (die Maßnahme ist eine Pflichtleistung der Krankenversicherung)
  • Wenn der behandelnde Facharzt eine Verordnung für Ambulant Psychiatrische Pflege ausstellt, worin Ziele, Maßnahmen und Häufigkeit der Pflege festgesetzt werden
  • Die Verordnung kann wiederholt ausgestellt werden und umfasst einen wöchentlichen Umfang von einer bis sieben Stunden. In der Regel darf ein Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten werden.
  • Sofern keine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht besteht, wird in den ersten 28 Kalendertagen der Maßnahme ein Selbstkostenanteil fällig.

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